Rz. 4

Ein Verstoß gegen die in Abs. 1 normierte Erwartung des Gesetzgebers bleibt nach allgemeiner Auffassung sanktionslos. § 66 SGB I findet keine Anwendung. Bei einem Verstoß gegen die in Abs. 2 normierten Pflichten hingegen richten sich die Folgen fehlender Mitwirkung ausweislich der Gesetzesbegründung nach § 66 Abs. 2 SGB I (vgl. BR-Drs. 505/93). § 66 Abs. 2 SGB I bezieht sich zwar nach seinem Wortlaut auf die Mitwirkungspflichten nach §§ 62 bis 65 SGB I, § 6 Abs. 2 geht diesen Normen indes als lex specialis vor und § 66 Abs. 2 SGB I nennt ausdrücklich den Bezug von Sozialleistungen bei Pflegebedürftigkeit als einen Tatbestand, der sanktionsrelevante Mitwirkungspflichten auslöst.

 

Rz. 5/6

(unbesetzt)

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