Rz. 1a

§ 6 fordert von den Versicherten, in Eigenverantwortung darauf hinzuwirken, dass Pflegebedürftigkeit gar nicht erst eintritt (Abs. 1), und nach Eintritt daran mitzuwirken, dass dieser Zustand überwunden oder gemindert wird oder sich zumindest nicht verschlimmert (Abs. 2). Das präventiv eigenverantwortliche Handeln nach Abs. 1 ist dabei vom Gesetzgeber als Sollvorschrift ausgestaltet worden, wohingegen das Gegenwirken bei bereits eingetretener Pflegebedürftigkeit nach Abs. 2 dem Pflegebedürftigen als verpflichtende Handlung abverlangt wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge