Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten, also die Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Abs. 1 regelt den Grundsatz der hälftigen Beitragstragung für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 12 versicherungspflichtigen Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung. Abs. 2 sieht zum Ausgleich der wirtschaftlichen Belastung der Arbeitgeber den Wegfall eines gesetzlichen Feiertags auf Länderebene vor. Liegt der Beschäftigungsort in einem Bundesland, das die Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht reduziert hat, bestimmen Abs. 3 bis 5 ein Verfahren zur Kompensation der Belastungen der Arbeitgeber.

Die Norm wird ergänzt durch § 59, der die Beitragstragung bei anderen Mitgliedern regelt, und § 59a, der seit dem 1.7.2023 die Berücksichtigung des Beitragsabschlags für Eltern ab dem 2. bis 5. Kind bei der Beitragstragung regelt (vgl. Komm. zu §§ 59, 59a).

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