Rz. 2

Im Regierungsentwurf (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 119) war § 48 zunächst als § 44 vorgesehen und enthielt nur den heutigen Abs. 1 mit dem Ziel einer einheitlichen Zuständigkeit für die Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 119 zu § 44). Die Pflegekasse übernimmt jeweils den Versichertenbestand der Krankenkasse, unabhängig davon, ob es sich um Mitglieder oder Familienversicherte, um freiwillige oder Pflichtmitglieder handelt. Die Abs. 2 und 3 wurden im laufenden Gesetzgebungsverfahren mit der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung in die Vorschrift aufgenommen (vgl. BT-Drs. 12/5920 S. 46 f.). Sie enthalten Bestimmungen für Versicherte i. S. d. § 21, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Krankenversorgung haben und nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind (Abs. 2) sowie für Soldaten auf Zeit (Abs. 3) und seit dem 9.6.2021 auch für Mitglieder von Solidargemeinschaften, die nach § 21a Abs. 1 versicherungspflichtig sind (vgl. BT-Drs. 19/27652 S. 46 und 144).

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