Rz. 3

Diese Stellen haben Fällen und Sachverhalten nachzugehen, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der jeweiligen Pflegekasse hindeuten. Sie sind mit Kontrollbefugnissen ausgestattet (§ 67c Abs. 3 SGB X).

 

Rz. 4

Das Gesetz erteilt die Ermächtigung zum Aufbau eines weit reichenden Netzwerks, angefangen von dem Bürger, der sich in den genannten Angelegenheiten an die Pflegekasse wenden kann, soweit er glaubhafte Angaben machen kann, bis hin zum Zusammenwirken der Pflegekassen untereinander und mit den Kassenärztlichen Vereinigungen, soweit deren Zuständigkeit oder die der Staatsanwaltschaft berührt ist. Besteht ein begründeter Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung, ist die Staatsanwaltschaft einzuschalten. Eine Unterlassung könnte, je nach Einzelfall, den Tatbestand der Strafvereitelung i.S.d. § 258 StGB erfüllen.

 

Rz. 5

Der Vorstand der jeweiligen Kranken-/Pflegekasse hat dem Verwaltungsrat im Abstand von 2 Jahren über die Arbeit und die Ergebnisse der organisatorischen Einheiten zu berichten. Der Bericht ist der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten.

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