Rz. 2

§ 28 Abs. 1 Nr. 5 nennt einweisend und ohne anspruchsbegründenden Charakter neben den übrigen Leistungen wie Pflegesachleistung und Pflegegeld auch Pflegehilfsmittel und technische Hilfen.

§ 40 regelt in Abs. 1 bis 3 Umfang, Verfahren sowie Art und Weise der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. Abs. 1 definiert unter Hinweis auf die Subsidiarität die Zweckbestimmung der aus der Pflegeversicherung zu gewährenden Hilfsmittel. Mit der Änderung durch das GKV-WSG erfolgt nunmehr noch ausdrücklich der Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (vgl. § 29, auch zu den Begrifflichkeiten). Abs. 4 konkretisiert die möglichen Maßnahmen zur individuellen Verbesserung des Wohnumfeldes.

Abs. 5 wurde durch Art. 4 GKV-VStG v. 22.12.2011 geändert. Die Vorschrift trägt im Interesse der Versicherten dem Bedürfnis Rechnung, Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken. Für die den in § 23 und § 33 SGB V und den in Abs. 1 genannten Zwecken dienenden Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln wird nach außen eine verbindliche Zuständigkeit geschaffen, indem der zuerst angegangene Leistungsträger prüft, ob ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht und entscheidet über die Bewilligung der Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel.

Im Zusammenhang mit Abs. 1 Satz 1 ist Abs. 5 im Weiteren zu entnehmen, dass die Leistungsverpflichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung intern fortbestehen sollen, wenngleich keine "spitze Abrechnung" mehr erfolgt, sondern die Ausgaben für diese Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zwischen der jeweiligen Krankenkasse und der bei ihr errichteten Pflegekasse in einem bestimmten Verhältnis "pauschal" aufgeteilt werden. Diese Regelung hat durch die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel sowie zur Bestimmung des Verhältnisses zur Aufteilung der Ausgaben zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung (RidoHiMi) seit 1.1.2014 eine Konkretisierung erhalten. Der Spitzenverband Bund hat das Verhältnis, in dem die Ausgaben aufzuteilen sind, sowie die Einzelheiten zur Umsetzung der Pauschalierung bestimmt. Daraus ergibt sich einerseits, dass die in Abs. 5 geschaffenen Regelungen nur für in den Richtlinien bestimmte Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel gelten sollen, und andererseits auch der "pauschalierte" Ausgleich sich an den tatsächlichen Gegebenheiten orientieren soll.

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