Rz. 10

Anders als bei der Pflegesachleistung handelt es sich beim Pflegegeld je Grad (bis 31.12.2016 je Stufe) nicht um einen additiven Höchstbetrag, sondern um eine feste, pauschbetragsähnliche Geldleistung, die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung monatlich im Voraus gezahlt wird.

Abs. 2 Satz 1 normiert, dass der Anspruch entsprechend zu kürzen ist, sofern nicht für einen vollen Kalendermonat ein Anspruch auf Pflegegeld besteht (z. B. Eintritt der Pflegebedürftigkeit im Laufe des Kalendermonats); der Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen. In der Praxis wird dabei in der Weise verfahren, dass ausschließlich zur Berechnung des Basisbetrages je Tag der Monat mit 30 Tagen angesetzt wird, bei Zahlung des Pflegegeldes für Teilmonate aber die tatsächlichen Tage des Monats berücksichtigt werden. Die Höhe des Pflegegeldes wurde erstmalig durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz mit Wirkung zum 1.7.2008 in 3 Schritten geändert. Die bisherigen Beträge wurden von 205,00 EUR/410,00 EUR/665,00 EUR monatlich zum 1.7.2008, 1.1.2010, 1.1.2012 und 1.1.2015 erhöht. Vom 1.1.2015 bis 31.12.2016 betrug das Pflegegeld 244,00 EUR/458,00 EUR/728,00 EUR monatlich.

Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz hatten vom 1.1.2013 bis 31.12.2016 einen Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 123,00 EUR monatlich – bei Pflegestufe I erhöht sich die Geldleistungsanspruch um 72,00 EUR auf bis zu 316,00 EUR und bei Pflegestufe II um 87,00 EUR auf bis zu 545,00 EUR (§ 123 i. d. F. v. 1.1.2013).

Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und der Einführung der 5 Pflegegrade zum 1.1.2017 beträgt das Pflegegeld 316,00 EUR/545,00 EUR/728,00 EUR/901,00 EUR.

 

Beispiel 1:

 
Pflegegeld bei Pflegegrad 4 ab 21.1.:
Pflegegeld für Januar 2017 = 728,00 EUR × 11
30
 

Beispiel 2:

 
Pflegegeld bei Pflegegrad 3 ab 31.1.:
Pflegegeld für Januar 2017 = 545,00 EUR × 1
30
 

Beispiel 3:

 
Pflegegeld bei Pflegegrad 3 ab 24.4.:
Pflegegeld für April 2017 = 545,00 EUR × 7
30
 

Rz. 11

Die Ruhensvorschriften u. a. zum Pflegegeld sind dem § 34 zu entnehmen; sie werden an dieser Stelle nur im Hinblick auf die Zahlweise des Pflegegeldes skizziert.

Bei Durchführung einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (auch Anschlussrehabilitationsmaßnahme) wird das Pflegegeld und bei Kombinationsleistung (im Einzelnen vgl. § 38) der bisher gewährte Anteil der Geldleistung für die ersten 4 Wochen nicht gekürzt. Die 4-Wochen-Frist beginnt mit dem Aufnahmetag. Bei einer Kürzung setzt die Leistung mit dem Entlassungstag wieder ein. Damit soll der bestehenden Pflegebereitschaft der Pflegeperson während der stationären Maßnahme Rechnung getragen werden. Dieselbe Regelung hat auch Geltung bei Inanspruchnahme häuslicher Krankenpflege anstelle von Krankenhauspflege (§ 37 Abs. 1 SGB V). Auch hier wird das Pflegegeld ohne Einschränkungen bis zur Dauer von 4 Wochen fortgezahlt. Sofern die Pflegebedürftigkeit während der vollstationären Behandlung festgestellt wird und auch erst ab diesem Zeitpunkt vorliegt, kann eine Zahlung von Pflegegeld erst ab dem Tag vorgenommen werden, ab dem sich der Pflegebedürftige wieder in seiner häuslichen Umgebung befindet.

 

Rz. 12

Tritt einer der voranstehend aufgeführten Tatbestände zu einem anderen hinzu oder schließt er sich an, ist von einem Tatbestand auszugehen mit der Folge, dass die Günstigkeitsregelung nur einmal Anwendung findet.

Nachfolgende Beispiele, dem Gemeinsamen Rundschreiben des Spitzenverbandes der Pflegekassen v. 22.8.2017 entnommen, dienen der Verdeutlichung:

 

Beispiel 1:

 
Pflegegeld bei Pflegegrad 3:  
Vollstationäre Krankenhausbehandlung vom 1.2. bis 7.2.
Stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme vom 7.2. bis 4.3. (kein Schaltjahr)

Ergebnis:

Der Tatbestand der vollstationären Krankenhausbehandlung ist nicht für sich allein, sondern nur im Zusammenhang mit der stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme zu sehen. Das Pflegegeld wird daher ab dem 29. Tag der einheitlich zu wertenden Unterbrechungstatbestände (1.3.) gekürzt. Ab dem 4.3. – letzter Tag der stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme – ist die Pflegegeldzahlung wieder aufzunehmen.

 

Beispiel 2:

 
Pflegegeld bei Pflegegrad 4:  
Vollstationäre Krankenhaus­behandlung vom 1.3. bis 14.3. (14 Tage)
Häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V vom 15.3. bis 11.4. (28 Tage)

Ergebnis:

Der Tatbestand der vollstationären Krankenhausbehandlung ist nicht für sich allein, sondern im Zusammenhang mit der häuslichen Krankenpflege zu werten. Das Pflegegeld wird daher ab dem 29. Tag der einheitlich zu wertenden Unterbrechungstatbestände (29.3.) gekürzt. Ab dem 11.4. – letzter Tag der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V – ist die Pflegegeldzahlung wieder aufzunehmen.

Hat der erste Tatbestand keinen unmittelbaren zeitlichen Anschluss an den zweiten Tatbestand, so muss im Ergebnis von 2 Einzeltatbeständen ausgegangen werden:

 

Beispiel 3:

Teil 1

 
Pflegegeld bei Pflegegrad 3:  
Vollstationäre Krankenhaus­behandlung vom 17.1...

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