Rz. 6

Satz 2 verpflichtet den beauftragten Leistungsträger i.S.d. § 17 Abs. 4 SGB IX, sicherzustellen, dass eine den Vorschriften des SGB XI entsprechende Leistungsbewilligung und Verwendung der Leistungen durch den Pflegebedürftigen gewährleistet ist. Die Vorschrift versucht insbesondere, der Gefahr zu begegnen, dass der Pflegebedürftige den ihm überantworteten Geldbetrag in unzweckmäßiger Weise einsetzt.

 

Rz. 7

Nach Satz 3 bleiben andere als die in Satz 1 genannten Leistungsansprüche ebenso wie die sonstigen Vorschriften des SGB XI unberührt.

Alle Leistungsansprüche, die nicht als Geldleistung oder in Form von Gutscheinen im Rahmen des Persönlichen Budgets abgegolten werden, bleiben mithin bestehen.

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