Rz. 8

Bei dem Bezug von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V ist es denkbar, dass der Pflegebedürftige gleichsam Leistungen, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, erhält. Bei Vorliegen des Tatbestandes des § 37 Abs. 1 SGB V ergänzen die Leistungen, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege immer. In den Fällen des § 37 Abs. 2 SGB V ist Voraussetzung, dass die Satzung der Krankenkasse eine entsprechende Bestimmung enthält.

Erhält der Pflegebedürftige die Leistungen, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, von seiner Krankenkasse, so ist kein Raum mehr für einen Anspruch gegen die Pflegekasse. Dem trägt Abs. 2 in Fortschreibung des § 13 Abs. 2 Rechnung.

Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich der Pflegebedürftige in einer Einrichtung i. S. d. § 71 Abs. 4 aufhält. Auch in diesem Fall ist der Pflegebedürftige mit Grundpflege sowie hauswirtschaftlich versorgt.

Indessen ist bei vollständiger Unterbringung des Pflegebedürftigen in einer Einrichtung, in der die medizinische Vorsorge oder Rehabilitation, die berufliche oder soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung Kranker oder Behinderter im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen, für die Tage einer Pflege im elterlichen Haushalt anteiliges Pflegegeld zu zahlen (BSG, Urteil v. 17.5.2000, B 3 P 2/99 R, SozR 3-3300 § 37 Nr. 2).

Zu beachten ist im Übrigen der Vorrang von § 39.

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