Rz. 42

In die Versicherungspflicht der sozialen Pflegeversicherung werden nach Abs. 3 alle freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 9 SGB V) einbezogen. Dabei ist es unerheblich, aufgrund welcher Tatbestände die freiwillige Mitgliedschaft eingetreten ist und ob Leistungsbeschränkungen beim Krankengeld vorgesehen sind.

 

Rz. 43

Zum Personenkreis derer, die freiwillig der Krankenversicherung beitreten können, vgl. Gesetzestext und Komm. zu § 9 SGB V.

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