Rz. 1a

Die Vorschrift hebt die Individualität des Pflegebedürftigen hervor. Sie stellt klar, dass Pflege ungeachtet der zunehmenden Bedeutung von Pflegebedürftigkeit als allgemeinem gesellschaftlichen Problem im Einzelfall den Bedürfnissen des individuell Betroffenen Rechnung zu tragen hat.

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