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Voraussetzung für die Anerkennung als Pflegeperson ist ferner, dass die Pflegetätigkeit in häuslicher Umgebung durchgeführt wird. Der Begriff der häuslichen Umgebung ist weit auszulegen. Deshalb ist es unerheblich, ob die Pflegetätigkeit im Haushalt des Pflegebedürftigen, der Pflegeperson oder einer dritten Person ausgeübt wird. Häusliche Umgebung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Pflegebedürftige in einem Altenwohnheim, Altenheim, einem Wohnheim für behinderte Menschen oder einer vergleichbaren Behinderteneinrichtung wohnt.

Es liegt keine Pflege in häuslicher Umgebung vor, wenn der Pflegebedürftige in einer Einrichtung gepflegt wird, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 72 besteht.

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