Rz. 8

Als weitere Voraussetzung nennt § 19 das Erfordernis der Pflege eines in der Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen i.S.d. § 14. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift muss demnach mindestens die Pflegestufe I zuerkannt sein. Eine Leistungsgewährung an einen Pflegebedürftigen allein nach § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ohne Feststellung mindestens der Stufe I begründet keinen Anspruch der Pflegeperson auf Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44.

Ob eine Versicherung nach §§ 20 ff. besteht und Pflegebedürftigkeit nach § 14 vorliegt, entscheidet die Pflegekasse bzw. das private Versicherungsunternehmen. Die Feststellung hat für den Träger der Rentenversicherung Tatbestandswirkung und bindet diesen insoweit auch verfahrensrechtlich. Entscheidend sind das Vorliegen der in § 15 genannten Kriterien und deren Feststellung durch den jeweiligen Leistungsträger. Für die Beurteilung als Pflegeperson kommt es nicht darauf an, ob der Pflegebedürftige auch tatsächlich Leistungen bezieht oder diese nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 ruhen. Allein der Anspruch auf Pflegeleistungen ist hier das maßgebende Kriterium. Ein Anspruch auf Pflegeleistungen hingegen besteht nicht, wenn hierfür die Vorversicherungszeit nach § 33 Abs. 2 nicht erfüllt ist. Der Anspruch auf Leistungen ist jedoch Voraussetzung für die Rentenversicherungspflicht (§ 3 Nr. 1a SGB VI).

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