Rz. 30

Die Zweckgebundenheit der Pflegeleistungen, insbesondere des Pflegegeldes nach § 37, gebietet es, dass diese Leistungen sich nicht in anderer Weise negativ für den Pflegebedürftigen auswirken. Deshalb schreibt Abs. 5 vor, dass die Leistungen der Pflegeversicherung kein Einkommen des Pflegebedürftigen sind und diese Leistungen bei der Berechnung anderer Sozialleistungen, die dem Grunde und der Höhe nach vom Einkommen abhängig sind, nicht berücksichtigt werden.

 

Rz. 31

Andere Sozialleistungen in diesem Sinne sind z. B. Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe. Auch in der gesetzlichen Krankenversicherung kommt der Regelung des § 13 besondere Bedeutung zu. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 SGB V sowie bei der Anwendung der Härtefallklausel nach 62 SGB V bleiben die Pflegeleistungen bzw. das Pflegegeld ohne Berücksichtigung. Gleiches gilt in Bezug auf die Pflegeperson, und zwar ungeachtet dessen, ob der Pflegebedürftige das Pflegegeld in voller Höhe oder nur teilweise an die Pflegeperson weiterleitet (vgl. auch Art. 26 Nr. 1 PflegeVG; BSG, Urteil v. 8.12.1992, 1 RK 11/92, USK 9273). Darüber hinaus sind nach § 3 Nr. 1a EStG Leistungen aus einer Pflegeversicherung steuerfrei. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Pflege im Rahmen eines zwischen dem Pflegebedürftigen und der Pflegeperson bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erbracht wird. Ggf. bestimmt sich die notwendige Berücksichtigung bei der Anwendung der §§ 10 und 62 SGB V nach dem dem Pflegenden gezahlten Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 SGB IV, und nicht danach, inwieweit dieses tatsächlich aus dem Pflegegeld bestritten wird.

Wird Pflegegeld weitergeleitet, so kann es bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Pflegeperson für den Erhalt von Prozesskostenhilfe zu einem Drittel als Einkommen angerechnet werden (LAG Hamm, Beschluss v. 23.5.2005, 14 Ta 282/05).

 

Rz. 32

In Abs. 5 Satz 2 wird bestimmt, dass auch Vertragsleistungen aus privaten Pflegeversicherungen, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind, als Einkommen unberücksichtigt bleiben.

 

Rz. 33

Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung dienen, ebenso wie die entsprechenden Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung, nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Pflegebedürftigen. Diese werden vielmehr zweckgebunden zur Deckung besonderer Bedürfnisse, die mit der besonderen Situation des Pflegebedürftigen regelmäßig verbunden sind, eingesetzt. Sie sollen dazu beitragen, dem Pflegebedürftigen die erforderliche Pflege zukommen zu lassen und die Pflege zu erleichtern.

 

Rz. 34

Ob und inwieweit Leistungen privater Pflegeversicherungen, die über das Leistungsniveau der sozialen Pflegeversicherung hinausgehen oder der Ergänzung der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung dienen, bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt bleiben, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften in den anderen Sozialleistungsbereichen.

 

Rz. 34a

Das zum 1.1.2015 eingeführte Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a Abs. 3) ist eine Lohnersatzleistung für entgangenes Arbeitsentgelt und wie andere Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld) als Einnahme zum Lebensunterhalt und somit als Einkommen bei Sozialleistungen zu berücksichtigen.

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