Rz. 1b

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 wird durch die Vorschrift des § 34 ergänzt. Danach ruht der Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse, soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit unmittelbar nach § 35 BVG oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. Die Soweit-Regelung des § 34 stellt klar, dass aus dem Begriff des Vorgehens in § 13 Abs. 1 nicht etwa die Verdrängung einer höheren Leistung nach dem SGB XI durch eine niedrigere Leistung nach dem BVG herzuleiten ist (BSG, Urteil v. 2.7.1997, 9 RV 19/95, Breithaupt 1998 S. 317).

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