Rz. 1a

§ 13 enthält generelle Bestimmungen hinsichtlich der Abgrenzung von Leistungen aus der Pflegeversicherung und solchen Leistungen, die ebenfalls Pflegezwecken dienen, aber aus anderen Sozialversicherungszweigen, der Versorgung oder der Sozialhilfe erbracht werden.

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