Rz. 12

Ungeachtet der für Versicherungsunternehmen in Abs. 4 geregelten Haftungsfrage, die sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen bestimmt, unterliegen diese Unternehmen bei Angeboten der Pflege-Zusatzversicherung der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Aufsichtsrechte erstrecken sich hierbei auch auf die Einhaltung der in § 127 Abs. 2 aufgeführten Bedingungen (vgl. BT-Drs. 17/10170 S. 22).

 

Rz. 13

Da die zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angesiedelt ist, obliegt die Rechtsaufsicht über die zentrale Stelle – ebenso wie die Rechtsaufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund – nach § 90 Abs. 2a Satz 1 SGB IV dem Bundesversicherungsamt. In Bezug auf diese Tätigkeit wird es wegen der sachlichen Nähe zur sozialen Pflegeversicherung dem Bundesministerium für Gesundheit unterstellt (so BT-Drs. 17/10170 S. 22).

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