Rz. 9

Stellt die zentrale Stelle nach Abs. 2 Satz 6 aufgrund der ihr vorliegenden Informationen fest, dass ein Anspruch auf Zulage besteht, veranlasst diese die Auszahlung an das Versicherungsunternehmen zugunsten der zulageberechtigten Person. Ein positiver Zulagenbescheid ergeht nur auf Verlangen des Antragstellers (Abs. 2 Satz 9). Die zulagenberechtigte Person hat in diesen Fällen ihr Begehren an das Versicherungsunternehmen zur Weiterleitung an die die zentrale Stelle zur richten (Abs. 2 Satz 10 und 11).

 

Rz. 10

Eine verfahrensrechtlich nur bedingt nachvollziehbare Regelung hat der Gesetzgeber in Abs. 3 Satz 1 für Ablehnungsfälle getroffen. Kommt nämlich die zentrale Stelle zu dem Prüfungsergebnis, dass kein Anspruch auf Zulage besteht, ist dies unmittelbar nur dem Versicherungsunternehmen mitzuteilen. Die hieran gemäß Abs. 3 Satz 2 anknüpfende Pflicht des Versicherungsunternehmens zur Information des Versicherten ändert nichts daran, dass es allein unter Einhaltung der in Abs. 3 geregelten Informationspflichten an einer anfechtbaren Entscheidung fehlt. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 GG gebietet es daher, der zulageberechtigten Person auch im Ablehnungsfalle einen Anspruch auf Erteilung eines rechtsmittelfähigen Zulagenbescheids gegenüber der zuständigen Stelle einzuräumen. Wenn Abs. 2 Satz 9 der zulageberechtigten Person schon im Bewilligungsfalle den Erlass eines Festsetzungsbescheids zubilligt, muss dies im Ablehnungsfalle erst recht gelten.

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