Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 räumt den auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach Maßgabe einer nach Abs. 2 zu erlassenden Rechtsverordnung ausdrückliche Mitwirkungsrechte ein. Diese Rechte gestatten es den betroffenen Organisationen, bei der Erarbeitung oder Änderung der vorgesehenen Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen nach §§ 17 Abs. 1, 18b, 45a Abs. 2 Satz 3, 45b Abs. 1 Satz 4 und 114a Abs. 7 sowie bei den Vereinbarungen der Selbstverwaltungspartner nach §§ 113 Abs. 1, 113a Abs. 1 und 115 Abs. 1a beratend mitzuwirken.

 

Rz. 4

Die praktische Umsetzung der Mitwirkungsrechte kann im Einzelfall sowohl in schriftlicher Form wie auch in Form einer mündlichen Beteiligung erfolgen. Letzteres folgt aus Abs. 1 Satz 2, wonach das Mitberatungsrecht auch das Recht zur Anwesenheit bei Beschlussfassungen umfasst. Allerdings lässt sich hieraus kein Stimmrecht für die beteiligte Organisation herleiten, vielmehr verbleibt es auch in diesem Falle bei dem ausschließlich beratenden Charakter der Beteiligung. Wird im Rahmen einer schriftlichen Beteiligung den Anliegen der jeweiligen Organisationen nicht gefolgt, sind diesen auf Verlangen die Gründe dafür schriftlich mitzuteilen (Abs. 1 Satz 3). Weitere Rechte ergeben sich für die betreffende Organisation in diesem Falle nicht. Im Unterschied zum einfachen Beteiligungsgebot nach § 18b handelt es bei dem Mitwirkungsrecht nach § 118 um ein einklagbares Recht auf Mitberatung (Luthe, in: Hauck/Noftz , SGB XI, Bd. 2, K § 118 Rz. 6).

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