Rz. 2

Zu den Motiven der mit Wirkung zum 30.10.2012 neu aufgenommenen Vorschrift führt der Gesetzgeber in seiner Begründung aus, dass bei Fragen der Begutachtung und im Qualitätsbereich die Beteiligung von den Betroffenen und ihren Organisationen als unzureichend empfunden werde. Die Beteiligung von Betroffenenorganisationen sei bisher im Elften Buch uneinheitlich geregelt und gehe – mit Ausnahme des Vorschlagsrechts zu Expertenstandards – über ein sog. qualifizierte Stellungnahmerecht (frühzeitige Übersendung der entsprechenden Entscheidungsunterlagen und angemessene Frist zur Stellungnahme) nicht hinaus. Ziel der Neuregelung in Abs. 1 sei es daher, in Anlehnung an entsprechende Regelungen im SGB V zur Patientenbeteiligung die Betroffenenperspektive bei Fragen der Begutachtung und im Qualitätsbereich durch eine stärkere und qualifiziertere Beteiligung besser einzubinden. Zur Regelung von Einzelheiten des Verfahrens der Beteiligten durch Rechtsverordnung werde in Abs. 2 der Vorschrift das Bundesministerium mit Zustimmung des Bundesrates ermächtigt (vgl. BT-Drs. 17/9369 S. 51).

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