Rz. 9

Nach Abs. 3 Satz 1 sind die Landesverbände der Pflegekassen und der MDK auf Anforderung verpflichtet und ohne Anforderung berechtigt (Ermessen), die ihnen nach dem SGB XI zugänglichen Daten über die Pflegeeinrichtungen, insbesondere Daten über

  • die Zahl und Art der Pflegeplätze,
  • die betreuten Personen (Belegung),
  • die personelle und sachliche Ausstattung,
  • die Leistungen und Vergütung der Pflegeeinrichtungen

der zuständigen Heimaufsichtsbehörde mitzuteilen.

Gegenstand der Übermittlung sind hiernach im Wesentlichen allgemeine Angaben über die Struktur der Pflegeeinrichtungen. Personenbezogene Daten aus diesem Datenkreis dürfen nur in anonymisierter Form an die Heimaufsicht weitergegeben werden (Abs. 3 Satz 2).

 

Rz. 10

Abs. 4 Satz 1 verpflichtet den MDK und alle sonstigen mit der Durchführung von Qualitätsprüfungen nach dem SGB XI beauftragten Stellen (vgl. auch § 115) gegenüber der Heimaufsicht zur (unverzüglichen) Mitteilung über die konkreten Ergebnisse aus den Qualitätsprüfungen von Pflegeeinrichtungen. Zwingende Voraussetzung ist, dass die Übermittlung der aus der Qualitätsprüfung gewonnenen Erkenntnisse im Einzelfall zur Vorbereitung und Durchführung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach den heimrechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Mit Rücksicht auf die für den MDK und die sonstigen Prüfstellen zugunsten der Heimaufsicht bereits in § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 normierten und von der Regelung des Abs. 4 Satz 1 unberührten Mitteilungspflichten erscheint die in Abs. 4 Satz 2 getroffene Regelung von eher klarstellendem Charakter.

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