2.3.1 Verträge vom 1.1.1995 an

 

Rz. 18

Die in Abs. 1 beschriebenen Bedingungen, unter denen ein privater Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen werden kann, sind für die private Versicherungswirtschaft atypisch. Sie sollen nach Abs. 2 ausschließlich auch nur für solche Personen gelten, die sich zum 1.1.1995 als freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung von der Versicherungspflicht zur sozialen Pflegeversicherung befreien ließen oder als privat Krankenversicherte verpflichtet sind, einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen. Nach dem Wortlaut des Abs. 1 kann dabei der Umfang des Versicherungsschutzes nicht weitergehender sein, als dieser durch die soziale Pflegeversicherung vorgeschrieben ist. Für Versicherungsverträge, die freiwillig abgeschlossen werden oder die zusätzliche Leistungen vorsehen, gelten diese Sonderbestimmungen nicht, sondern die allgemein üblichen Versicherungsbedingungen.

2.3.2 Verträge nach Inkrafttreten der Pflegeversicherungspflicht

 

Rz. 19

Die private Pflegeversicherung muss zur Gewährleistung der in Abs. 1 vorgeschriebenen Rahmenbedingungen in erheblichem Umfang auf Elemente der sonst für die gesetzliche Kranken-/Pflegeversicherung üblichen Umlagefinanzierung zurückgreifen. Würde dieses dauerhaft gelten, wäre der Charakter der privaten Versicherung in diesem Bereich in Frage gestellt. Für Personen, die nach Inkrafttreten des PflegeVG einen Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen haben und damit gleichzeitig zum Abschluss eines Pflegeversicherungsvertrages verpflichtet wurden, gelten die Sonderbedingungen des Abs. 1 nicht mehr. Diese Personen unterliegen den in Abs. 3 genannten Bedingungen. Selbst die hier genannten Bedingungen entsprechen nicht dem Wesen der Privatversicherung; sie sollen jedoch zur allgemeinen Sozialverträglichkeit beitragen.

 

Rz. 20

Abweichungen gegenüber Abs. 1 ergeben sich insoweit, als die privaten Versicherungsunternehmen berechtigt sind

  • bereits pflegebedürftige Personen nicht aufzunehmen,
  • die Prämie nach dem Gesundheitszustand des Versicherten zu staffeln,
  • einen risikogerechten Beitrag für Ehegatten ohne die Beschränkung des § 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g) zu erheben.
 

Rz. 21

Im Übrigen werden die privaten Versicherungsunternehmen verpflichtet, nur für solche Versicherungsnehmer, die über eine Vorversicherungszeit von mindestens 5 Jahren in ihrer privaten Pflegeversicherung oder privaten Krankenversicherung verfügen, keine Prämie zu erheben, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt.

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