Rz. 2

Voraussetzung für den Abschluss einer solchen Vereinbarung ist es, dass hierdurch eine ordnungsgemäße Abrechnung und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pflegekassen nicht gefährdet werden. Während Nr. 1 die Menge der zu übermittelnden Belege betrifft, kann nach Nr. 2 auf einzelne, der in § 105 erfassten Angaben verzichtet werden. Da damit unterschiedliche Bereiche erfasst werden, können beide Tatbestände nebeneinander zur Anwendung gelangen (vgl. Bieresborn, in: Udsching, SGB XI, 5. Aufl., § 106 Rz. 3). Unter Angaben nach Nr. 2 sind dabei Sozialdaten i. S. v. § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu verstehen (Koch, in: KassKomm., SGB XI, 97. EL, § 106 Rz. 3).

 

Rz. 3

Auf Vereinbarungen nach § 106 finden die Vorschriften über öffentlich-rechtliche Verträge gemäß §§ 53 ff. SGB X Anwendung. Ein Abweichen von nach § 75 Abs. 1 abgeschlossenen Rahmenverträgen bzw. von Gebührenordnungen nach § 90 ist unzulässig (Bieresborn, in: Udsching, SGB XI, § 106 Rz. 4; Prange, in: jurisPK-SGB XI, 2. Aufl., § 106 Rz. 28), was nicht ausschließt, dass in diesen Vereinbarungen Regelungen enthalten sind, die § 106 umsetzen (vgl. Koch, in: KassKomm., SGB XI, § 106 Rz. 4). Zum Abschluss berechtigt sind allein die Landesverbände der Pflegekassen.

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