Rz. 2

Da die Krankenkassen und Pflegekassen eine organisatorische Einheit bilden (§ 1 Abs. 3) und die Versicherten bei derselben Krankenkasse sowohl kranken- als auch pflegeversichert sind, liegt die Verwendung einer möglichst einheitlichen Versichertennummer zur Vereinfachung der Verwaltungsabläufe im Interesse aller Beteiligten. Hieraus zieht § 101 die Konsequenz, so dass auf Datenbestände, die für Zwecke der Krankenversicherung und Pflegeversicherung gleichermaßen benötigt werden, die Speicherung und der Zugriff unter derselben Identifizierungsnummer gestattet sein sollen (vgl. BR-Drs. 505/93 S. 152). Die Vorschrift entspricht § 290 SGB V.

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