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Die Vorschrift wurde durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) grundlegend reformiert. Der Bundespflegeausschuss (Abs. 1 bis 3 a. F.) wurde mit dem Ziel, Verwaltungsaufwand zu minimieren, abgeschafft. Übrig geblieben ist – allerdings in wesentlich geänderter Form – die Berichtspflicht (ehemals Abs. 4), wobei der Zeitrahmen auf 4 Jahre festgesetzt wurde, um die Berichtsanzahl insgesamt zu vermindern. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) v. 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368), in Kraft seit 25.7.2015, wurde der Termin zur Vorlage des Sechsten Berichts um ein Jahr auf das Jahr 2016 verschoben. Das Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191), in Kraft seit 1.1.2017, strukturierte die Norm mit neu eingefügten Abs. 1 und 2, fasste die bisherige Regelung in den Abs. 1 und führte mit Abs. 2 eine jährliche Berichtspflicht der Länder über die verausgabten Mittel zur Investitionskostenförderung für zugelassene Pflegeeinrichtungen ein.

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