Rz. 6

Die Leistungen wurden in 2 Stufen eingeführt, und zwar anlässlich der Notwendigkeit häuslicher Pflege einerseits und stationärer Pflege andererseits. Dieser stufenweisen Einführung lagen folgende Motive zugrunde:

 

Rz. 7

Der häuslichen Pflege wurde Priorität eingeräumt. Deshalb sollen als Leistungen vorrangig Hilfen zur häuslichen Pflege (§§ 36 bis 40) erbracht werden, um den Pflegebedürftigen möglichst lange das Verbleiben in der gewohnten häuslichen und familiären Umgebung zu ermöglichen. Der unterstützende Charakter dieser Leistungen hat zur Folge, dass Pflege und Betreuung durch Familienangehörige aber auch weiterhin notwendig sind. Daneben soll die häusliche ambulante Pflege besonders gefördert werden, indem die Pflegepersonen (§ 19) ebenfalls sozial abgesichert werden, damit die Bereitschaft zur familiären Pflege erhalten bleibt.

 

Rz. 8

Mit Wirkung zum 1.7.1996 wurden Leistungen bei stationärer Pflege eingeführt. Der Grund für diese stufenweise Einführung lag darin, dass innerhalb von 6 Monaten eine leistungsfähige und wirtschaftliche Pflegeinfrastruktur aufgebaut werden sollte. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. BR-Drs. 505/93) ist zu entnehmen, dass auf die Vielfalt von Leistungserbringern in freier gemeinnütziger, privater und öffentlicher Trägerschaft ebenso Wert gelegt wurde wie auf die Prinzipien des Wettbewerbs, der Wirtschaftlichkeit und der Leistungsfähigkeit der Leistungserbringer sowie auf Qualität und Humanität der Pflegeleistungen.

 

Rz. 8a

Der Abs. 5 i. d. F. bis 31.12.2015 wurde zum 1.1.2016 aufgehoben, da die Regelungen ausschließlich einen Zeitraum betreffen, der in der Vergangenheit lag.

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