Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 1.1.1993 eingeführt worden. Aufgrund des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) sind die Abs. 2 und 3 mit Wirkung zum 1.1.2006 überarbeitet worden. Durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) v. 22.12.2006 (BGBl. I S. 3439) sind dem Abs. 2 die Sätze 2 und 3 angefügt worden, die nach Art. 8 Abs. 2 VÄndG rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft getreten sind.

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