Rz. 142

Abs. 13 spiegelt das Ziel des Gesetzgebers wider, auch in Zulassungssachen zu ausgewogenen Verhältnissen zwischen psychotherapeutisch tätigen Ärzten und (nichtärztlichern) Psychotherapeuten zu kommen. Wird über Zulassungs- oder Ermächtigungsangelegenheiten der Psychotherapeuten oder der überwiegend bzw. ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte entschieden, ändert sich auf Ärzteseite die Besetzung im Zulassungsausschuss (§ 96) bzw. im Berufungsausschuss (§ 97) in der Weise, dass die Vertreter der Ärzte durch Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl ersetzt werden. Als Vertreter können auch Personen bestellt sein, die selbst keine Ärzte oder Psychotherapeuten sind (BSG, Urteil v. 25.11.1998, B 6 KA 81/97 R). Allerdings ist keine zahlenmäßige Besetzung vorgegeben, sondern nur, dass die Ärzteseite durch Vertreter der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich tätigen Ärzte in gleicher Zahl vertreten wird und sich unter den Psychotherapeuten mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen befinden muss. Damit lässt sich die in allgemeinen Zulassungsangelegenheiten oft übliche Besetzung mit 3 Vertretern der Ärzte und 3 Vertretern der Krankenkassen nicht mehr halten. Als Mindestbesetzung sind für den Zulassungsausschuss-Psychotherapie 4 Vertreter auf jeder Seite erforderlich, weil sonst die vorgeschriebene Ausgewogenheit nicht erreicht werden kann. Entsprechendes gilt für die Besetzung mit Beisitzern im Berufungsausschuss.

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