Rz. 11

Mit Wirkung zum 29.7.2017 ist durch die Einfügung des Abs. 3 klargestellt, dass Klagen gegen Maßnahmen des BMG nach Abs. 1 keine aufschiebende Wirkung haben. Wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf Abs. 1 bezieht sich dies aber nur auf Klagen gegen aufsichtsrechtliche Maßnahmen im Rahmen der Rechtsaufsicht des BMG und nicht darauf, wenn das BMG mit seiner Beanstandung z. B. über seine Beanstandungsgrenzen hinausgegangen sein sollte. Keine aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die Beanstandung, die Anforderung zusätzlicher oder ergänzender Informationen, Auskünfte und Stellungnahmen nicht durch eine Klage verzögert oder aufgehalten werden kann.

 

Rz. 12

Für Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses einschließlich der Aufsichtsstreitigkeiten sind die Kammern bzw. die Senate für Vertragsrecht zuständig. Den Kammern für Sozialversicherungsrecht kommt insoweit nur außerhalb des Leistungserbringungsrechts – soweit Verfahren von Versicherten geführt werden oder im Rahmen einer Inzidentprüfung von Richtlinien – eine Entscheidungsbefugnis zu (BSG, Urteil v.6.5.2009, B 6 A 1/08 R).

 

Rz. 13

Der Gemeinsame Bundesausschuss kann sich gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde mit einer Aufsichtsklage wehren. Eine Aufsichtsklage ist ihrer Natur nach eine Anfechtungsklage, soweit sie auf die Beseitigung eines Verwaltungsaktes gerichtet ist, mit dem die Aufsichtsbehörde in das Selbstverwaltungsrecht eingreift (Bieresborn, in: Roos/Wahrendorf/Müller SGG, § 54 Rz. 166). Als Einrichtung einer begrenzt rechtsfähigen Anstalt sui generis wird dem Gemeinsamen Bundesausschuss die Möglichkeit einer Aufsichtsklage zugestanden (Hannes, in: Hauck/Noftz SGB V, § 94 Rz. 52).

Werden von der Aufsichtsbehörde zusätzliche Informationen angefordert, handelt es sich lediglich um vorbereitende Maßnahmen, die nicht isoliert angefochten werden können. Ein Feststellungsinteresse für eine denkbare Feststellungsklage fehlt, weil dem Gemeinsamen Bundesausschuss zugemutet werden kann, die eigentliche Beanstandung abzuwarten (vgl. auch Hannes, in: Hauck/Noftz SGB V, § 94 Rz. 54).

Rechtsschutz gegen eine von der Aufsichtsbehörde im Wege der Ersatzvornahme erlassene Richtlinie ist mit einer Anfechtungsklage möglich, was auch die Überprüfung der Richtlinie impliziert (Hannes, in: Hauck/Noftz SGB V, § 94 Rz. 56).

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