Rz. 9f

Die aufgrund des TSVG erfolgte Neufassung des § 87 Abs. 2 Satz 3 bezieht sich auf den BMV-Ä und soll sicherstellen, dass Rationalisierungsreserven, welche beim Einsatz von medizinisch-technischen Geräten im EBM erzielt werden, zugunsten der Verbesserung bei den zuwendungsorientierten Leistungen ("sprechende Medizin") genutzt werden. Diese Vorgabe führt nach der Gesetzesbegründung dazu, dass bestehende Über-, Unter- und Fehlversorgungen zwischen "sprechender Medizin" und "technisch-apparativer Diagnostik" abgebaut werden. Rationalisierungsreserven ergeben sich aufgrund des technischen Fortschritts durch Automatisierung und Digitalisierung. Aufgrund einer veralteten betriebswirtschaftlichen Kalkulation und einer veralteten Datengrundlage der Bewertungen einschließlich der vorgesehenen Zeitaufwände insbesondere bei technischen Leistungen und der bereits durch Beschluss des Bewertungsausschusses v. 22.10.2012 vorgesehenen Aktualisierung, ist der Bewertungsausschuss nunmehr zu einer zeitnahen Aktualisierung des EBM verpflichtet worden.

Hierzu hat der Bewertungsausschuss dem BMG ein Konzept vorzulegen, wie er die verschiedenen Leistungsbereiche aktualisieren wird. Eine Konzentrierung auf Arztgruppen oder Leistungen mit einem hohen technischen Leistungsanteil (z. B. Strahlentherapie und Nuklearmedizin, Labor, Radiologie oder Humangenetik) kann dabei erfolgen. Die Bewertung der technischen Leistungen soll nach der Gesetzesbegründung entsprechend der Beschlussfassung v. 22.10.2012 insgesamt so festgelegt werden, dass die punktzahlmäßige Bewertung der in einem bestimmten Zeitraum erbrachten Leistungen oder Leistungsanteile ab einem bestimmten Schwellenwert mit zunehmender Menge sinkt.

Unabhängig von der vorzunehmenden Aktualisierung ist allgemein für den EBM vorgegeben, dass die Bewertung der Leistungen nach Abs. 3 Satz 1 und die Überprüfung der wirtschaftlichen Aspekte nach Satz 2 in bestimmten Zeitabständen auf der zu aktualisierenden betriebswirtschaftlichen Basis durch den Bewertungsausschuss von Amts wegen zu erfolgen hat. Dabei ist klargestellt, dass sich die Überprüfung der wirtschaftlichen Aspekte insbesondere auf Leistungen beziehen soll, die unter Einsatz medizinisch-technischer Geräte erbracht werden. Diese setzt voraus, dass die technische Weiterentwicklung dieser Geräte bzw. die Preisentwicklung bei den Geräten in den Blick genommen wird. Ferner ist mit der Neufassung des Abs. 2 Satz 3 konkretisiert worden, dass Basis der Kalkulation die Erhebung der Kostenstruktur bei Arzt- und Zahnarztpraxen sowie bei Praxen von psychologischen Psychotherapeuten ist. Diese Kostenstruktur wird durch das Statistische Bundesamt nach dem Gesetz über Kostenstrukturstatistik (KOStrukStatG) v. 12.5.1959 (BGBl. III, Glied.-Nr. 708-3), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze v. 21.7.2016 (BGBl. I S. 1768), jährlich durchgeführt und als Bundesstatistik herausgegeben.

Der Hinweis in Abs. 2 Satz 5 auf die Kostenstruktur bei Zahnarztpraxen, die für die ärztliche Kostenstruktur jedoch keine Relevanz haben dürfte, lässt nur den Schluss zu, dass diese allgemeine Vorgabe zur Überprüfung auf betriebswirtschaftlicher Basis auch für den BEMA der vertragszahnärztlichen Versorgung gelten soll. Das wird z. B. untermauert durch den in der Gesetzesbegründung enthaltenen Satz "Hierbei ist für den EBM insbesondere die Kostenstruktur in Arztpraxen und Praxen von psychologischen Psychotherapeuten relevant," der überflüssig wäre, wenn sich die allgemeine Vorgabe nur auf den EBM beschränken würde. Die nachfolgende Fristsetzung zur Aktualisierung betrifft aber nur den EBM, gilt also nicht für den BEMA.

Für den Fall der nicht angemessenen oder nicht ausreichenden Daten der Kostenstrukturerhebung des Statistischen Bundesamtes können nach Abs. 2 Satz 4 HS 2 ergänzend sachgerechte Stichproben bei vertragsärztlichen Leistungserbringern verwendet werden.

Nach Abs. 2 Satz 5 hat der Bewertungsausschuss die nächste Überprüfung gemäß Satz 3 und die anschließende Aktualisierung des EBM spätestens bis zum 29.2.2020 durchzuführen. Das Konzept hierzu hat der Bewertungsausschuss dem BMG spätestens bis zum 31.8.2019 vorzulegen. Diese Vorgehensweise trägt nach der Gesetzesbegründung zur nötigen Transparenz in Bezug auf die geplanten inhaltlichen Änderungen und die Einhaltung der gesetzten Frist zur Aktualisierung des EBM bei.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge