Rz. 84

Der Vertragszahnarzt erhält von seiner KZV einen Honorarbescheid, der einen Verwaltungsakt i. S. d. § 31 SGB X darstellt und folglich auch mit allen Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt versehen werden kann. Auch die Vorschriften über die Nichtigkeit, die Rücknahme, Aufhebung oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes gelten für den Honorarbescheid. Neben dem SGB X kommen als Rechtsgrundlage für den Honorarbescheid die Vorschriften des Bundesmantelvertrages-Zahnärzte (BMV-Z) über die Befugnis der KZVen zur Durchführung sachlich rechnerischer Richtigstellungen der vertragszahnärztlichen Abrechnungen in Betracht, die unter Umständen auch eine rückwirkende Korrektur des Honorarbescheides zulassen. Dies gilt nicht nur für Sachverhalte, die einen Bezug zur Leistungserbringung selbst aufweisen, sondern auch für solche, die der Rechtssphäre der KZV zuzuordnen sind. Der Vertragszahnarzt kann gegen die nachträgliche Korrektur des Honorarbescheides keinen Vertrauensschutz geltend machen. Allerdings kann die KZV daraus keine unbeschränkte Korrekturmöglichkeit im Verhältnis zu ihrem Mitglied ableiten, weil dem die Rechtssicherheit und das Interesse des Vertragszahnarztes an Kalkulations- und Planungssicherheit entgegenstehen. Die KZV müsste daher im Honorarbescheid hinreichend deutlich machen, von welchen konkreten Umständen die Vorläufigkeit des Bescheides abhängt und in welchem Umfang er als vorläufig und damit korrigierbar ergehen soll (so BSG, Urteile v. 31.10.2001, B 6 KA 76/00 R, B 6 KA 16/00 R). Hat allerdings die KZV eine sachlich-rechnerische Richtigstellung vorgenommen und diese auf einen Rechtsbehelf des Vertragszahnarztes hin ohne Einschränkung rückgängig gemacht, so ist ihre Berechtigung zur nochmaligen Richtigstellung entfallen, weil in dem Fall der Vertrauensschutz des Vertragszahnarztes greift (so BSG, Urteil v. 12.12.2001, B 6 KA 3/01). Das Urteil hat sich zwar auf einen Vertragsarzt bezogen, kann aber analog auf den vertragszahnärztlichen Bereich übertragen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge