Rz. 31

Für nachträglich eingeführte Leistungen, die Individualprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Kindern und Jugendlichen (§ 22), Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit, zur Früherkennung von Krebserkrankungen (§ 25) und die Kinderuntersuchungen (§ 26) schreibt das Gesetz vor, dass Pauschalen vereinbart werden müssen. Dies ist notwendig, um die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien aufgestellten, nach Leistungsinhalten standardisierten Untersuchungsprogramme bundesweit einheitlich realisieren zu können. In diesen Fällen steht es den Gesamtvertragspartnern nicht zu, das Vergütungssystem anders zu disponieren. Bei standardisierten Untersuchungsprogrammen besteht im Übrigen nicht die Möglichkeit, dass zu wenige oder zu viele Leistungen erbracht werden. Würde eine Leistung des Programms nämlich nicht erbracht, wäre die Leistungspauschale, weil nicht vollständig erfüllt, insgesamt nicht abrechenbar. Würde im Rahmen der Krankheitsfrüherkennung eine Leistung über das standardisierte Untersuchungsprogramm hinaus erbracht, wäre sie mit der Leistungspauschale abgegolten.

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