Rz. 42

Die Folgen der Einhaltung aller Zielwerte ergeben sich aus § 7 der Vereinbarung. Hält ein Vertragsarzt alle ihn betreffenden und vereinbarten Ziele (vor allem DDD- Quotenziele) ein, so gilt er hinsichtlich seines Verordnungsverhaltens weder als auffällig noch wird von einem normabweichenden Verhalten ausgegangen, sodass insofern eine Auffälligkeitsprüfung nicht mehr durchgeführt wird (Abs. 1).

Ausnahmsweise wird eine Prüfung dann durchgeführt, wenn begründete Zweifel bestehen, dass durch die Einhaltung der Zielwerte die Wirtschaftlichkeit als belegt angesehen werden kann (Abs. 2).

 

Rz. 43

§ 8 der Vereinbarung regelt die Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Zielwerte. Hält ein Vertragsarzt die nachfolgend in der Übersicht angeführte Zahl der für seine Fachgruppe vereinbarten Ziele nicht ein, so erhält dieser spätestens 8 Wochen nach Ende des Quartals, in dem er seine Zielwerte verfehlt hat, ein Angebot zur Teilnahme an einer Pharmakotherapieberatung. Dabei ist dem Vertragsarzt Gelegenheit zu geben, die Gründe der Nichtzielerreichung zu erläutern.

 
Zahl der insgesamt für die Fachgruppe vereinbarten Ziele Mindestzahl der nicht erreichten Ziele für Angebot Pharmakotherapieberatung
ein Ziel ein Ziel
zwei Ziele ein Ziel
drei Ziele ein Ziel
vier Ziele ein Ziel
fünf Ziele zwei Ziele

Nimmt der Vertragsarzt das Angebot zur Pharmakotherapieberatung nicht wahr oder ist nach Ablauf eines weiteren Quartals eine Zielerreichung nicht feststellbar, so stellen die Partner dieser Vereinbarung einen gemeinsamen Prüfantrag gem. § 11 Abs. 1d i. V. m. § 15 der nordrheinischen Prüfvereinbarung.

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