Rz. 34

Die aufgrund der Arzneimittelvereinbarung zur Verfügung stehende Geldmenge bedeutet jedoch nicht, dass eine Leistungsgrenze in dem Sinne bestünde, dass von der Überschreitung der Geldmenge an keine Leistungen nach § 31 mehr verordnet werden könnten. Dagegen stehen die Sachleistungsansprüche der Versicherten, die ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich und qualitätsgesichert auch mit Arznei- und Verbandmitteln, Harn- und Blutzuckerteststreifen sowie arzneimittelähnlichen Medizinprodukten bzw. Produkten für bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung usw. versorgt werden müssen. Deshalb stimmt das von manchen Vertragsärzten gegenüber einzelnen Patienten angeführte Argument nicht, dass das patientenbezogene Budget erschöpft sei und notwendige Arzneimittel in diesem Quartal nicht mehr verordnet werden können. Für manchen Vertragsarzt mag diese Argumentation auch als vorgeschobene Ausrede dienen, weil er sich scheut, z. B. mit seinem Patienten die Frage der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistung nach § 31 überzeugend und nachvollziehbar zu erörtern oder in einem Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren nach § 106b die Praxisbesonderheiten nachvollziehbar darzulegen. Dabei gibt es für den einzelnen Vertragsarzt genügend Unterstützung für eine wirtschaftliche Verordnungsweise der Leistungen nach § 31. Diese Unterstützung des Vertragsarztes leitet sich ab aus der Formulierung "insbesondere zur Information und Beratung und Kriterien für Sofortmaßnahmen" in Abs. 1 Satz 2.

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