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Die Streichung der Wörter "Verbände der" war Folge der geänderten Organisationsstruktur der Verbände der Krankenkassen. Nach § 212 Abs. 5 handeln die Ersatzkassen auf Landesebene selbst. Weil es sich bei der Arzneimittelvereinbarung sowie bei der Vereinbarung über das Ausgabenvolumen für Heilmittel (vgl. Abs. 8) um gemeinsam und einheitlich abzuschließende Verträge auf Landesebene handelt, müssen sich die Ersatzkassen auf einen Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis verständigen. Inzwischen hat sich in der Praxis ergeben, dass der Bevollmächtigte mit Abschlussbefugnis die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Landesvertretung des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) ist. Mehrheitsentscheidungen auf Krankenkassenseite werden nach § 211a abgewickelt, d. h. mit Stimmen, die nach der Anzahl der Versicherten der Kassenart gewichtet sind.

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