Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt worden und hat inhaltlich § 368l Abs. 4 bis 6 RVO ersetzt. Aufgrund des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.6.1998 (BGBl. I S. 1311) war der inzwischen redaktionell geänderte Abs. 1a mit Wirkung zum 1.1.1999 eingefügt worden, der erstmals das Wahlrecht der in die vertragsärztliche Versorgung integrierten nichtärztlichen Psychotherapeuten zu den Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) regelte. Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2005 die geltende Fassung erhalten. Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) ist mit Wirkung zum 1.1.2012 Abs. 2 Satz 3 angefügt worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) sind mit Wirkung zum 1.3.2017 die Überschrift neu gefasst, in Abs. 2 die Sätze 4 bis 6 sowie der Abs. 4 angefügt worden.

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