0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist aufgrund des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12. 1999 (BGBl. I S. 2626) zum 1.1.2000 eingeführt worden. Mit dem Sozialgesetzbuch-Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) ist Satz 2 zum 1.7.2001 geändert worden. Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) ist Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2012 neu gefasst worden.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) sind mit Wirkung zum 23.7.2015 die Sätze 1 und 2 durch die Sätze 1 bis 3 ersetzt worden. Die bisherigen Sätze 3 bis 6 sind Sätze 4 bis 7 geworden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Erstmals wurde durch § 79b der Behandlungsgruppe der Psychotherapeuten ein Entscheidungseinfluss eingeräumt. Diese Vorschrift wurde zum Vorbild für andere Arztgruppen. In § 79c hat der Gesetzgeber ein Mitspracherecht auch für die Behandlungsgruppe der hausärztlichen Versorgung, der fachärztlichen Versorgung und der angestellten Ärzte und Ärztinnen nachgeholt (vgl. auch Hamdorf, in: Hauck/Haines, SGB V, § 79c Rz. 5). Die Vorschrift macht deutlich, wie sehr dem Gesetzgeber daran gelegen ist, die Funktionsfähigkeit der in die hausärztliche und fachärztliche Versorgung gegliederten vertragsärztlichen Versorgung (vgl. § 73 Abs. 1) zu stärken und durch die zum 1.1.2012 geltende Weiterentwicklung der Organisation der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) die Akzeptanz der Entscheidungen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) bei allen an der haus- und fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten (zugelassene Ärzte, ermächtigte Ärzte, angestellte Ärzte, die KV-Mitglied sind) zu verbessern. Die vertragszahnärztliche Versorgung ist von der Vorschrift nicht tangiert, weil es dort die unterschiedlichen Zahnärztegruppierungen in dieser Form nicht gibt.

Nach dem Vorbild des zum 1.1.1999 eingerichteten beratenden Fachausschusses für Psychotherapie (§ 79b) sind mit Wirkung zum 1.1.2012 die KVen ebenso wie mit Wirkung zum 1.1.2000 die KBV verpflichtet worden, neben den bereits eingerichteten beratenden Fachausschüssen für die hausärztliche Versorgung auch beratende Fachausschüsse für die fachärztliche Versorgung einzurichten. Hausärzte und Fachärzte, die berufspolitisch oft konträre Ziele haben, sind damit in der vertragsärztlichen Versorgung ihrer KV auf Landes-/Landesteilebene bzw. bei der KBV auf Bundesebene auch im Hinblick auf Einrichtung der beratenden Fachausschüsse gleichgestellt. Die nach Hausärzten, Fachärzten und Psychotherapeuten differenzierte Bildung der beratenden Fachausschüsse entspricht im Übrigen der Entwicklung bei der Wahl bzw. der satzungsgemäßen Zusammensetzung der ehrenamtlichen Vertreterversammlung und des hauptamtlichen Vorstandes der KVen bzw. der KBV.

Die Mehrzahl der KVen hatte allerdings schon vor dem Stichtag 1.1.2012 wegen der Wörter "weitere beratende Fachausschüsse" in der Überschrift, der vorherigen Gesetzesbegründung sowie aufgrund ihrer Satzungen von sich aus jeweils Fachausschüsse für die hausärztliche Versorgung und die fachärztliche Versorgung gebildet, sodass die Änderung des Satzes 1 die übrigen KVen verpflichtet, für die fachärztliche Versorgung ebenfalls einen beratenden Fachausschuss einzurichten.

Darüber hinaus können auf Landes- oder Bundesebene weitere beratende Fachausschüsse gebildet werden.

Die Fachausschüsse haben, wie bereits aus der Überschrift hervorgeht, eine beratende Funktion gegenüber den Organen der KVen bzw. der KBV, d. h. gegenüber der ehrenamtlich tätigen Vertreterversammlung und dem hauptamtlich tätigen Vorstand (vgl. § 79). Wie diese Beratungsaufgabe wahrgenommen wird, ergibt sich aus der Satzung der zuständigen KV und der KBV.

Mit Wirkung zum 23.7.2015 sind die KVen und die KBV verpflichtet worden, neben dem bereits bestehenden Fachausschuss für Psychotherapie (vgl. § 79b) und den bestehenden Fachausschüssen für die hausärztliche Versorgung und für die fachärztliche Versorgung auch einen Fachausschuss für angestellte Ärztinnen und Ärzte einzurichten.

2 Rechtspraxis

2.1 Bildung der Fachausschüsse

 

Rz. 3

Die Bildung eines beratenden Fachausschusses für die hausärztliche Versorgung und eines beratenden Fachausschusses für die fachärztliche Versorgung ist zwingend, ein Dispositionsrecht besteht nicht. Dasselbe gilt für den beratenden Fachausschuss für angestellte Ärztinnen und Ärzte, der in der ärztlichen Selbstverwaltung die Belange dieser Arztgruppe vertritt. Die Verpflichtung richtet sich nach Abs. 1 sowohl an die KVen als auch an die KBV, die bereits seit 1.1.1999 auf Landes- und Bundesebene den beratenden Fachausschuss für Psychotherapie (vgl. § 79b) vorzuhalten haben. Satz 2 der Vorschrift erlaubt die Bildung weiterer Fachausschüsse (vgl. "können ... ...

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