Rz. 59

Durch den Verweis in Abs. 6 Satz 1 werden die Haftungsmaßstäbe für die Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung so festgelegt, wie sie für die Vorstände der Krankenkassen gelten. Innerhalb der vom Vorstand erlassenen Richtlinien verwaltet jedes Vorstandsmitglied seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich (§ 35a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Gemäß § 42 Abs. 1 SGB IV haften die Mitglieder des Vorstandes gegenüber Dritten nach Amtshaftungsgrundsätzen, sofern eine dem Dritten gegenüber obliegende Schutzpflicht verletzt worden ist. Sofern es sich nicht um eine hoheitliche Tätigkeit handelt, ergibt sich die Haftung nach Deliktsrecht (§ 831 BGB, § 42 Abs. 2 SGB IV analog). Eine Amtsenthebung ist nur nach § 35a Abs. 7, § 59 Abs. 2 und 3 SGB IV unter den dort gegeben Voraussetzungen möglich. Gründe für eine Amtsenthebung sind die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug.

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