Rz. 105

Die Sicherstellung der ärztlichen oder zahnärztlichen Versorgung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten (vgl. Abs. 4) gehört nicht zur vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung. Sie wird im Allgemeinen von Anstaltsärzten oder -zahnärzten durchgeführt. Die normale, nicht rettungsärztliche Notfallversorgung außerhalb der Dienstzeit der Anstaltsärzte gehört aber zum Sicherstellungsauftrag der KV bzw. der KBV, den sie als gesetzliche Pflichtaufgabe erfüllen muss. Der Vergütung der ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungen liegt ebenfalls die Vergütungsregelung der Ersatzkassen zugrunde.

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