Rz. 54

Eine Überweisung für die Terminvermittlung ist nicht erforderlich, wenn ein Behandlungstermin bei einer Augenärztin bzw. einem Augenarzt oder bei einer Frauenärztin bzw. einem Frauenarzt oder in Akutfällen zu vermitteln ist (vgl. Abs. 1a Satz 3 HS 2). Augenärztliche Leistungen sind so speziell, dass ein Überweisungsgebot in medizinischer Hinsicht nichts bringen würde und frauenärztliche Leistungen unterliegen so stark dem Vertrauensverhältnis zwischen der Frauenärztin/dem Frauenarzt und der Patientin, dass ein Überweisungsgebot im Allgemeinen nur formalistisch wirken würde. Bei Kinderärztinnen und Kinderärzten, die nach § 73 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 grundsätzlich an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, bezieht sich die Aufgabe der Terminservicestelle nur auf die Vermittlung von Terminen bei Kinderärztinnen und Kinderärzten mit einer Schwerpunktbezeichnung im Rahmen der fachärztlichen Versorgung (z. B. Kinder-Kardiologe, Kinder-Hämatologe und Kinder-Onkologe). Die Terminvermittlung bei hausärztlich tätigen Kinderärztinnen und Kinderärzten setzt also keine Überweisung voraus, und zwar auch dann nicht, wenn diese Vertragsärztinnen oder Vertragsärzte nicht als Hausärzte, sondern als Fachärzte mit der Gebietsbezeichnung Kinder- und Jugendmedizin in Anspruch genommen werden.

In Akutfällen nach Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 kommt es nach der Gesetzesbegründung in erster Linie auf die Vermittlung eines Termins zur unmittelbaren ärztlichen Versorgung an, sodass es in diesen Fällen ohnehin kaum möglich wäre, vorher eine Überweisung einzuholen.

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