Rz. 37

Abs. 1 a benennt die Leistungserbringer (Arztgruppen), die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, und nimmt damit eine Legaldefinition vor (Kremer/Wittmann, Zulassungsverfahren, Rz. 1471). Diese Aufzählung ist abschließend (vgl. auch BSG, Urteil v. 31.5.2006, B 6 KA 74/04 R; Warner, in: BeckOK Sozialrecht, SGB V, 73 Rz. 8). In Satz 2 wird die Abgrenzung zu den übrigen Fachärzten vorgenommen, die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Folgende Arztgruppen werden aufgeführt: An der hausärztlichen Versorgung nehmen die Allgemeinärzte (Nr. 1), die angesichts der Demographie keine wesentliche Rolle mehr spielen dürften, die Kinder- und Jugendärzte (Nr. 2), die Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben (Nr. 3), die Ärzte die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 in das Arztregister eingetragen sind und die Ärzte, die nach dem 31.12.2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben (Nr. 5) teil. Sätze 3 bis 6 lassen Ausnahmen zu.

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