Rz. 2

Die Vorschrift ist in sich nicht konsistent. Man merkt der Vorschrift an, dass sie immer wieder das Ergebnis gesundheitspolitischer Diskussionen gewesen ist und noch ist (vgl. Klückmann, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 73 Rz. 3). Kein Wunder, dass der Aufbau der Vorschrift als undurchsichtig bezeichnet wird (Klückmann, a. a. O., Rz. 5) und damit als misslungen bezeichnet werden kann. Die Vorschrift enthält neben der Gliederung der ärztlichen Versorgung (Abs. 1) Konkretisierungen der hausärztlichen Versorgung in den Abs. 1, 1a und 2. Daneben regelt die Vorschrift den Inhalt von Gesamtverträgen (Abs. 3), die Verordnung von Krankenhausbehandlungen (Abs. 4), Maßnahmen zur Früherkennung (Abs. 6), das Verbot, sich für die Zuweisung Vorteile versprechen zu lassen (Abs. 7), eine wirtschaftliche Verordnungsweise zu sichern (Abs. 8), Anweisungen für die Verordnung von Arzneimitteln und Hilfsmitteln unter Benutzung elektronischer Programme (Abs. 9 und 10) und Regeln zur Diagnose nach § 125a (Abs. 11).

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