Rz. 5

Die Konsequenz eines kollektiven Verzichts auf die Zulassung bzw. einer kollektiven Verweigerung lautet, dass die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung der Versicherten nicht mehr sichergestellt ist, die Krankenkassen mithin die Sachleistungsansprüche ihrer Versicherten nicht mehr in der bisherigen Weise erfüllen können. Dies festzustellen ist Sache der Aufsichtsbehörde, die dazu die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung anhört. Der Übergang tritt von Gesetzes wegen ein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (Krauskopf/Sproll, SGB V, § 72a Rz. 3). Es bedarf keiner besonders gearteten Überleitung. Ab 1.7.2008 sind von der Landesaufsichtsbehörde die Ersatzkassen im jeweiligen Bundesland anzuhören, weil es auf Landesebene keine Verbände der Ersatzkassen gibt und der VdAK/AEV auf Bundesebene für diese Aufgabe keine Kompetenz mehr besitzt (vgl. § 211a i. d. F. des GKV-WSG, gültig ab 1.7.2008). Bestätigt sich dabei, dass die Versorgung der Versicherten nicht mehr bzw. nicht mehr ausreichend sichergestellt ist, geht der Sicherstellungsauftrag insoweit von der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung auf die Krankenkassen, ihre Verbände sowie auf die Ersatzkassen über. Dies bedeutet, dass die Krankenkassen, ihre Verbände und auch die Ersatzkassen die ärztliche/zahnärztliche Behandlung ihrer Versicherten selbst sicherstellen. Insoweit begrenzt Abs. 1 den Übergang des Sicherstellungsauftrags sowohl zeitlich als auch arztgruppenspezifisch. Die Abs. 2 bis 6 regeln die Möglichkeiten, aber auch die Grenzen, die die Kassenärztliche Vereinigung für den verbleibenden Anteil am Sicherstellungsauftrag sowie die Krankenkassen, ihre Verbände und auch die Ersatzkassen für den übergegangenen Teil des Sicherstellungsauftrags zu beachten haben. Vor der aufsichtsbehördlichen Feststellung des systemgefährdenden Versorgungsdefizits sind die Landesverbände anzuhören.

Nach der Feststellung, dass die vertragsärztliche Versorgung nicht mehr sichergestellt ist, kann es gleichwohl zu Neuzulassungen kommen, die die Quote senken. Wie in diesem Fall zu verfahren ist, wird gesetzlich nicht geregelt. Schon um die nötige Klarheit für den Sicherstellungsauftrag zu gewährleisten, sollte ein Änderungsbescheid durch die Landesbehörde ergehen (vgl. auch Klückmann, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 72a Rz. 19). Es ist festzustellen, dass die Versorgung durch die niedergelassenen Vertragsärzte wieder sichergestellt ist. Die Zuständigkeit der Krankenkassenverbände endet nicht automatisch, sondern erst durch diesen Feststellungsbescheid gleichsam als actus contrarius.

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