Rz. 19

Bei Verstößen der Krankenkassen gegen geltendes Recht sind in erster Linie die Aufsichtsbehörden befugt und berufen, durch aufsichtsrechtliche Maßnahmen einzuschreiten, denn Krankenkassen als Versicherungsträger unterliegen gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 der staatlichen Aufsicht. Zum für Krankenkassen zu beachtenden geltenden Recht gehören allerdings auch aufgrund der Verweisung in § 69 die GWB-Vorschriften, so dass auch bei einer Verletzung dieser Normen die Aufsichtsbehörden einzuschreiten haben. Da aber in § 69 ausdrücklich auf §§ 32ff. GWB verwiesen wird und damit den Kartellbehörden insoweit (ebenfalls) eine Sanktionsverpflichtung auferlegt wird, stellt sich die Frage, in welchem Konkurrenzverhältnis die Maßnahmen der Aufsichts- und Kartellbehörden stehen. Weil in § 69 kein Vorrang der kartellrechtlichen Beanstandung gegenüber den aufsichtsrechtlichen Maßnahmen angeordnet worden ist, stehen die beiden Sanktionsmaßnahmen gleichberechtigt nebeneinander, was in der Praxis zu erheblichen Verwerfungen führen kann. Eine parallele Rechtsaufsicht mit der Zuständigkeit unterschiedlicher Gerichtsbarkeiten wird zu Wirkungswidersprüchen führen, die nicht hinnehmbar sind. Darauf hat der Bundesrat (BT-Drs. 17/3116 S. 12) zwar bereits im Gesetzgebungsverfahren hingewiesen. Eine Berücksichtigung i. S. einer Regelung dieses Konkurrenzverhältnisses ist aber dennoch nicht erfolgt.

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