Rz. 16

Abs. 2 Satz 1 regelt die Anwendbarkeit von §§ 1, 2, 3 Abs. 1 GWB. Damit gilt im Leistungserbringerrecht das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (§ 1 GWB). § 2 GWB i. V. m. § 3 Abs. 1 GWB sind als Ausnahmeregelungen zu § 1 GWB für bestimmte Arten von Vereinbarungen zu sehen. Der Gesetzgeber hat ausgehend von der von ihm angenommenen "bestehenden Marktmacht" der Krankenkassen die Geltung des Kartellverbots angeordnet. Er hat sich dabei nicht dazu geäußert, in welcher Weise das mit der in § 4 Abs. 3 Satz 1 angeordneten Kooperationspflicht (auch kassenübergreifend) vereinbar ist. Lediglich der Bundesrat hat – ohne weitere Konsequenzen – auf diese Konfliktsituation hingewiesen (BT-Drs. 17/3116 S. 12). Weiter haben gerade die Ausschreibungen mehrerer Krankenkassen von Arzneimittelrabattverträgen gezeigt, dass es nur unter Einhaltung der Kooperationspflicht auch im Leistungserbringerrecht möglich ist, der ganz erheblichen Marktmacht einzelner multinationaler Großkonzerne entgegenzutreten. Bei Rabattgewährungen von durchschnittlich 40 % wird ebenfalls deutlich, welches Einsparpotential zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung vorhanden ist. Durch die Anwendbarkeit von §§ 1ff. GWB ist den Krankenkassen diese Möglichkeit faktisch genommen worden.

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