Rz. 15

Adressaten des allgemeinen Kartellrechts sind Krankenkassen und Leistungserbringer. Da die Krankenkassen nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-264/01, Slg. 2004, I-2493, Rz. 63) keine Unternehmen sind und der Gesetzgeber daran weder was ändern wollte noch konnte, ist eine eingeschränkte (partielle) Rechtsgrundverweisung erfolgt. Das heißt, das Kartellrecht ist auch auf Krankenkassen anwendbar. Die Unternehmenseigenschaft ist insoweit jedoch nicht zu prüfen. Eine wesentliche Abschwächung der Auswirkungen dieser Verweisung erfolgt jedoch durch die Ausnahmeregelung in Abs. 2 Satz 2 und 3 (Verträge und Vereinbarungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung).

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