Rz. 25

Braun, Die Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen durch Krankenkassen nach dem Digitale-Versorgungs-Gesetz, NZS 2019 S. 894.

Filges, Das Terminservice- und Versorgungsgesetz – besser, schneller, digitaler?, NZS 2020 S. 201.

Kilian, Rechtliche Aspekte bei Verwendung von Patientenchipkarten, NJW 1992 S. 2313.

Kluckert, Die Aufnahme digitaler Gesundheitsanwendungen in die Regelversorgung der GKV nach dem Digitale-Versorgung-Gesetz, SGb 2020 S. 197.

Hackenberg/Matthies Gesundheitstelematik – Aktueller Stand der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte, ErsK 2007 S. 495.

Pitschas, Regulierung des Gesundheitssektors durch Telematikinfrastruktur – die elektronische Gesundheitskarte, NZS 2009 S. 177.

Gaßner/Strömer, Telemedizin in der GKV, KrV 2011 S. 22.

Schulz, Das Digitale-Versorgung-Gesetz, SGb 2020 S. 536.

 

Rz. 26

Das Fehlen einer Regelung über die Erstattung der Kosten für die Beschaffung des Lichtbildes für die elektronische Gesundheitskarte bedeutet, dass diese Kosten von den Versicherten selbst zu tragen sind. § 67 enthält weder die Verpflichtung noch die Ermächtigung zur Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines Lichtbildes für die elektronische Gesundheitskarte:

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 20.3.2014, L 5 KR 32/14 NZB.

Die gesetzlichen Regelungen der Ausgestaltung und Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte verletzen nicht das Grundrecht Versicherter auf informationelle Selbstbestimmung:

BSG, Urteil v. 18.11.2014, B 1 KR 35/13 R. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, 1. Senat 3. Kammer, Beschluss v. 8.6.2016, 1 BvR 864/15).

Versicherte haben gegen ihre Krankenkasse Anspruch darauf, es zu unterlassen, nach Übermittlung der elektronischen Gesundheitskarte in den Herrschaftsbereich der Versicherten die zu deren Ausstellung eingereichten Lichtbilder zu speichern:

BSG, Urteil v. 18.12.2018, B 1 KR 31/17 R.

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