Rz. 27

Der GKV-Spitzenverband beschließt einheitliche Voraussetzungen für die Förderung. Dieser Verpflichtung ist der Spitzenverband mit Beschluss vom 20.12.2013 nachgekommen (Förderkriterien). Die Fördervoraussetzungen sind für die Mitgliedskassen des GKV-Spitzenverbandes, die Landesverbände der Krankenkassen und die Versicherten verbindlich (§ 217 e Abs. 2). Die Voraussetzungen für die Förderung sind durch die Länder zu schaffen. Die Fortschreibung der Fördervoraussetzungen bleibt eine Daueraufgabe. Die Fördervoraussetzungen unterliegen keinem ständigen Wandel. Für die Planungssicherheit klinischer Krebsregister ist die bundesweit einheitliche und nach transparenten Kriterien erfolgende Prüfung der Erfüllung der Fördervoraussetzungen erforderlich.

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