Rz. 90

Der GKV-Spitzenverband und die für die klinischen Krebsregister zuständigen obersten Landesbehörden veranlassen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit eine wissenschaftliche Evaluation zur Umsetzung der klinischen Krebsregistrierung (Satz 1). Mit der Neuregelung der Berichterstattung durch das Zentrum für Krebsregisterdaten (ZfKD) in § 11 BKRG und der Aufgabe des ZfKD, die epidemiologischen und zukünftig auch die klinischen Krebsregisterdaten auszuwerten und über die Ergebnisse zu berichten, wird die bislang in Abs. 10 geregelte Berichtspflicht des GKV-Spitzenverbandes zu Ergebnissen der klinischen Krebsregistrierung in die Berichterstattung des ZfKD integriert. Damit entfällt die Berichtspflicht des GKV-Spitzenverbandes.

 

Rz. 91

Dabei sind folgende wesentliche Aspekte zu untersuchen (Satz 2; BT-Drs. 19/28185 S. 59 f.):

  • Wie ist der Beitrag der klinischen Krebsregister zur Sicherung der Qualität und Weiterentwicklung der onkologischen Versorgung sowie für eine wissensgenerierende Versorgung? Maßstab dieses Aspektes ist vor allem eine Evaluation der Umsetzung der in Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Aufgaben der klinischen Krebsregister. Der weitere Aspekt der "wissengenerierenden Versorgung" (Prozess eines fließenden Austausches zwischen Versorgung und Forschung) adressiert den Beitrag der Krebsregister, versorgungsnahe Daten für Forschungszwecke zur Verfügung zu stellen und damit eine enge Vernetzung von Forschung und Versorgung zu unterstützen. Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit mit den zertifizierten Zentren und weiteren onkologischen Leistungserbringern untersucht werden.
  • Der Stand der Vereinheitlichung der klinischen Krebsregistrierung soll untersucht werden. Ein wichtiges Ziel des KFRG war es, zu einer Vereinheitlichung der klinischen Krebsregistrierung in den Ländern zu kommen und damit eine länderübergreifende Vergleichbarkeit der Daten zu erreichen.
  • Die in Abs. 2 festgelegten Fördervoraussetzungen, die zur Feststellung der Funktionsfähigkeit eines klinischen Krebsregisters herangezogen werden, sollen überprüft werden.
 

Rz. 92

Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluation ist bis zum 30.6.2026 zu veröffentlichen (Satz 3).

 

Rz. 92a

Die Kosten tragen je zur Hälfte die Länder gemeinsam sowie der GKV-Spitzenverband (Satz 4).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge