2.3.1 Suspendierung (Satz 1)

 

Rz. 20

Modellvorhaben nach Abs. 1 dürfen während der Dauer des Vorhabens von den Vorschriften des Vierten (Recht der Beziehungen zu den Leistungserbringern) und des Zehnten Kapitels SGB V (Datenschutz), des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen abweichen. Von der Wahlfreiheit der Versicherten zwischen verschiedenen Diensten für häusliche Krankenpflege darf nicht abgewichen werden (BSG, Urteil v. 24.9.2002, B 3 A 1/02 R).

Ohne diese Suspendierung wären die Modellvorhaben nicht möglich, sodass die Vorschrift lediglich eine erforderliche Folgevorschrift von Abs. 2 ist. Allerdings gilt auch nach der Suspendierung der einschlägigen Vorschriften der Grundsatz der Beitragssatzstabilität entsprechend. Teure und unwirtschaftliche Verfahren dürfen nicht Gegenstand von Modellvorhaben sein.

2.3.2 Grundsatz der Beitragssatzstabilität (Satz 2)

 

Rz. 21

Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gilt als gewahrt, solange sich das Modellvorhaben in seiner Gesamtheit als kostenneutral erweist. Durch das Modellvorhaben entstandene Mehrkosten können durch den Nachweis, dass im Modellvorhaben vorgesehene Maßnahmen zu Einsparungen führen werden, einen entsprechenden Ausgleich erfahren. Die Modellvorhaben sollen kostenneutral sein. Eine Quersubventionierung zwischen verschiedenen Modellvorhaben ist nicht zulässig. Da in der Praxis durch Modellvorhaben verursachte Einspareffekte nicht immer quantifizierbar sind, hat die Vorschrift eine "intendierter Beruhigungsfunktion" (so Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 63 Rz. 16).

2.3.3 Beteiligung Versicherter an Spareffekten (Satz 3)

 

Rz. 22

Sollten die durch das Modellvorhaben aktivierten Wirtschaftlichkeitsreserven zu so hohen Einsparungen führen, dass diese die Mehrkosten des Projektes überschreiten, kann dieser zusätzliche finanzielle Vorteil an die am Modellvorhaben beteiligten Versicherten ganz oder zum Teil weitergegeben werden. Auf diese Weise sollen Versicherte in ihrem Interesse an einer wirtschaftlichen Versorgung bestärkt werden (BT-Drs. 13/6087 S. 26). Unter Wirtschaftlichkeitspotenzialen oder Reserven sind Einsparungen zu verstehen, welche die Qualität der Versorgung nicht beeinträchtigen.

2.3.4 Datenschutz (Satz 4)

 

Rz. 23

Nach Satz 1 kann von gesetzlichen Vorschriften abgewichen werden. Davon ausgenommen ist § 284 Abs. 1 Satz 4, wonach für die Datenerhebung und -speicherung die Vorschriften SGB I, X zu beachten sind. Damit ist bei den Modellvorhaben insbesondere der Sozialdatenschutz nach § 35 SGB I, §§ 67 f. SGB X zu beachten.

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